Das Bundesgericht wiederholt die Voraussetzungen, wann ein schriftliches Berufungsverfahren durchgeführt werden kann. So muss eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden, wenn der Sachverhalt strittig ist und die zweite Instanz die erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen verwerfen will. Bei eigentlichen „Aussage gegen Aussage“-Konstellationen sind die belastenden Personen dann mindestens einmal gerichtlich zu befragen, wenn ihre Aussagen das einzige Beweismittel sind.