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Sozialversicherungsbetrug

Die Voraussetzungen des Art. 53 StGB und deren Gewichtung

Rechtsprechung
Allgemeines Strafrecht
Das Bundesgericht hält fest, dass von einer Strafe nur abgesehen werden kann, wenn sämtliche Voraussetzungen des Art. 53 StGB erfüllt sind. Drunter fällt auch das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung. Es handelt sich dabei um einen Ermessensentscheid bei dem auch generalpräventive Merkmale ausschlaggebend sein können.
iusNet-StrafR-StrafPR 13.07.2021

Die Beurteilung des leichten Falles gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB sowie die Härtefallprüfung bei einer Landesverweisung

Rechtsprechung
Allgemeines Strafrecht
Zur Beurteilung, ob ein leichter Fall des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe gemäss Art. 148a StGB vorliegt, stützt sich das Bundesgericht einerseits auf den Deliktsbetrag und andererseits darauf, ob das Verhalten des Täters nur eine geringe kriminelle Energie offenbart oder die Ziele und Beweggründe des Täters nachvollziehbar sind. Weiter führt das Bundesgericht aus, dass bei der Prüfung, ob ein Härtefall vorliegt, der Eingriff in die gelebten familiären Beziehungen geprüft werden müsse. Dies darf nicht erst nachträglich im Rahmen einer sinngemässen Ausnahmeklausel nach Art. 67 Abs. 5 AIG berücksichtigt werden.
iusNet-StrafR-StrafPR 12.11.2020

Begehung von Art. 148a StGB durch passives Verhalten?

Rechtsprechung
Einzelne Straftaten
Das Bundesgericht schliesst sich einer Lehrmeinung von Donatsch an und kommt zum Schluss, dass der Tatbestand jede Täuschung erfasse. Sie kann durch unwahre oder unvollständige Angaben erfolgen oder auf dem Verschweigen bestimmter Tatsachen beruhen. Art. 148a StGB schütze das Vermögen der Leistungserbringer, wofür Leistungsbezügern grundsätzlich keine Garantenstellung zukomme. Insgesamt ergebe sich, dass für die Tatbestandsvariante des Verschweigens von Tatsachen eine Garantenstellung im Sinne eines unechten Unterlassungsdelikts nicht vorauszusetzen sei.
iusNet StrafR-StrafPR 04.02.2020