Das Bundesgericht setzt sich mit den Abgrenzungskriterien des leichten Falles des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe gemäss Art. 148a StGB auseinander und wendet diese im konkreten Fall an. Weiter setzt sich das Bundesgericht mit der Härtefallregelung der Landesverweisung auseinander.