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Die Beurteilung des leichten Falles gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB sowie die Härtefallprüfung bei einer Landesverweisung

Die Beurteilung des leichten Falles gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB sowie die Härtefallprüfung bei einer Landesverweisung

Rechtsprechung
Allgemeines Strafrecht

Die Beurteilung des leichten Falles gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB sowie die Härtefallprüfung bei einer Landesverweisung

A. wurde der unrechtmässige Bezug von Sozialhilfeleistungen vorgeworfen. Sie habe im September und Oktober 2017 Sozialhilfe in Höhe von insg. CHF 4‘542.00 bezogen und nicht gemeldet, dass sie im gleichen Zeitraum temporär gearbeitet und einen Nettolohn von CHF 6‘196.40 bezogen habe. Anlässlich eines Gesprächs habe sie sich gegenüber der Gemeinde als arbeitslos bezeichnet und das Einkommen verschwiegen. Schliesslich habe sie die verlangten Bankunterlagen nicht im geforderten Umfang eingereicht. Sie wurde vom Bezirksgericht Zurzach am 4. Juni 2018 des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder Sozialhilfe schuldig erklärt und zu einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 50.00. Zusätzlich wurde eine Landesverweisung von fünf Jahren ausgesprochen. Dieses Urteil wurde vom Obergericht Aargau bestätigt.

Mit Beschwerde ans Bundesgericht beantragte A. des unrechtmässigen Bezugs einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (leichter Fall) schuldig gesprochen zu werden und mit einer Busse von CHF 500.00 bestraft zu werden. Eventuell sei von der Landesverweisung abzusehen, subeventuell sei die Sache an die Vorinstanz...

iusNet-StrafR-StrafPR 12.11.2020

 

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