Eine Aktennotiz der Staatsanwaltschaft über ein Telefonat mit einem Geschädigten, welcher aufgebracht über die in Aussicht gestellte Einstellung des Verfahrens zunächst mit Selbstjustiz drohte, aber danach unmittelbar davon Abstand nahm, als die Staatsanwaltschaft ihm das ungenügende Beweisergebnis darlegte, führte zur Anzeige wegen Drohung gegen den Geschädigten, als der Beschuldigte von der Drohung Kenntnis erhielt. Das Bundesgericht hatte sich danach mit der Frage zu befassen, ob im konkreten Fall die objektiven Tatbestandsmerkmale überhaupt erfüllt sind.