Das Bundesgericht ändert die bisherige Rechtsprechung zu aArt. 42 Abs. 2 StGB, bei welcher die Auswirkungen der teilbedingten Freiheitsstrafe für die Bewertung der Legalprognose ausgeschlossen wurde. Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters sei sowohl unter den Voraussetzungen von aArt. 42 Abs. 1 als auch Abs. 2 StGB anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos sei ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich.