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Sicherheitshaft immer noch verhältnismässig

Sicherheitshaft immer noch verhältnismässig

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Strafprozessrecht

Sicherheitshaft immer noch verhältnismässig

Das Regionalgericht Berner Oberland sprach A. der mehrfachen Vergewaltigung, der sexuellen Nötigung und der Tätlichkeiten schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, wovon es 12 Monate für unbedingt vollziehbar erklärte und bei den restlichen 24 Monaten den teilbedingten Strafvollzug (mit einer Probezeit von zwei Jahren) gewährte. Zudem sprach das Regionalgericht eine Landesverweisung für die Dauer von 7 Jahren gegen ihn aus. Gegen das Strafurteil meldete der Beschuldigte die Berufung an. Er befindet sich seit dem 5. September 2018 in strafprozessualer Haft. A. verlangt seine Entlassung aus der Haft. 

A. verneint eine Fluchtgefahr und zur Hauptsache rügt er, die Haftdauer sei unterdessen unverhältnismässig geworden und verletze Art. 212 Abs. 3 StPO. Die vom Bezirksgericht erstinstanzlich ausgesprochene unbedingte Freiheitsstrafe von 12 Monaten habe er unterdessen durch strafprozessuale Haft fast vollständig erstanden. Zwar habe das Regionalgericht auch noch eine teilbedingte Freiheitsstrafe von 24 Monaten sowie eine Landesverweisung für die Dauer von 7 Jahren gegen ihn ausgefällt. Da im Sanktionspunkt keine "reformatio in peius" (...

iusNet StrafR-StrafPR 21.08.2019

 

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