Der Tatbestand der verbotenen Handlungen für einen fremden Staat (Art. 271 StGB) impliziert gerade für Juristen und Anwälte ein nicht zu unterschätzendes Strafbarkeitsrisiko. In diesem Zusammenhang wurden in jüngerer Zeit einige bemerkenswerte Entscheide gefällt.
X. reiste in die USA und übergab dem DoJ 109 Kundendossiers von mutmasslich in den USA steuerpflichtigen Personen. Das Bundesstrafgericht sprach X. vom Vorwurf der verbotenen Handlungen für einen fremden Staat frei. Das Bundesgericht kassiert diesen Entscheid.