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Verbotene Handlungen für einen fremden Staat

Verbotene Handlungen für einen fremden Staat – Art. 271 StGB im Lichte der jüngeren Rechtsprechung

Kommentierung
Einzelne Straftaten
Der Tatbestand der verbotenen Handlungen für einen fremden Staat (Art. 271 StGB) impliziert gerade für Juristen und Anwälte ein nicht zu unterschätzendes Strafbarkeitsrisiko. In diesem Zusammenhang wurden in jüngerer Zeit einige bemerkenswerte Entscheide gefällt.
Markus Husmann
iusNet StrafR-StrafPR 10.09.2020