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Wiedererwägung

Aktenentfernungsantrag 18 Monate nach deren Beschlagnahme

Rechtsprechung
Strafprozessrecht
Das Bundesgericht qualifizierte das Gesuch des Beschwerdeführers als Wiedererwägungsgesuch. Es sei daher zu prüfen, ob der Aktenentfernungsantrag einer (nachträglichen) Abänderung der Beschlagnahmeverfügung gleichkäme. Ob dem so ist, hängt davon ab, welcher Sachverhalt der fraglichen Beschlagnahmeverfügung zugrunde liegt. Dabei ist massgebend, aufgrund welcher Tatsachen die Beschlagnahmeverfügung ergangen ist. Zielt der Aktenentfernungsantrag darauf ab, diese Tatsachen in Frage zu stellen, ohne dass sich aber die Verhältnisse seither wesentlich verändert haben, muss die Behörde nicht auf das Wiedererwägungsgesuch eintreten.
iusNet-StrafR-StrafPR 20.02.2023