Die Wiedererwägung im Strafprozess
Die Wiedererwägung im Strafprozess
Die Wiedererwägung im Strafprozess
Die Staatsanwaltschaft führt eine Strafuntersuchung gegen A. wegen des Verdachts des Handels mit Betäubungsmitteln. A. verlangte die Siegelung der am 6. Mai 2020 durch die Polizei sichergestellten vier Mobiltelefone. Am 19. Mai 2020 ersuchte die Staatsanwaltschaft das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich um Entsiegelung. Auf dieses Ersuchen trat das Zwangsmassnahmengericht mit Entscheid vom 27. Mai 2020 nicht ein, da es sich als örtlich unzuständig erachtete.
Am 26. Juni 2020 ersuchte die Staatsanwaltschaft das Zwangsmassnahmengericht um Wiedererwägung, welches gutgeheissen wurde. Das Zwangsmassnahmengericht erwog, es habe eine am 1. April 2020 in Kraft getretene kantonale Verordnungsbestimmung ausser Acht gelassen, und bejahte nunmehr die örtliche Zuständigkeit. Am 28. September 2020 hiess das Zwangsmassnahmengericht das Entsiegelungsgesuch vom 19. Mai 2020 gut.
Gegen diesen Entscheid führt A. Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt die Feststellung der Nichtigkeit des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts vom 28. September 2020, die Feststellung der Rechtskraft der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 27. Mai 2020 und die Herausgabe der...
Der komplette Artikel mit sämtlichen Details steht exklusiv iusNet Abonnenten zur Verfügung.