Wurde die beschuldigte Person einvernommen und darauf hingewiesen, dass gegen sie ein Strafverfahren eröffnet wurde, so muss sie nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung jederzeit mit dem Zugang fristauslösender Prozesshandlungen rechnen.
Bei eingeschriebenen Postsendungen gilt zudem eine widerlegbare Vermutung, dass die Post den Avis ordnungsgemäss in den Briefkasten oder in das Postfach des Empfängers gelegt habe und das Zustellungsdatum korrekt registriert wurde. Diese Vermutung kann durch den Gegenbeweis umgestossen werden. Bei Beweislosigkeit fällt der Entscheid jedoch zu Ungunsten des Empfängers aus, der den Erhalt der Abholungseinladung bestreitet.