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Die Fristwahrung und die Beweislast der Zustellung einer Abholungseinladung bei der Einsprache gegen einen Strafbefehl

Die Fristwahrung und die Beweislast der Zustellung einer Abholungseinladung bei der Einsprache gegen einen Strafbefehl

Rechtsprechung
Strafprozessrecht

Die Fristwahrung und die Beweislast der Zustellung einer Abholungseinladung bei der Einsprache gegen einen Strafbefehl

Der Beschwerdeführer wurde mit Strafbefehl vom 1. Dezember 2021 u.a. wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 150 Tagen und einer Busse von CHF 100 verurteilt. Der Strafbefehl konnte A. laut Sendeverfolgung der Post nicht zugestellt werden und wurde am 16. Dezember 2021 an die Staatsanwaltschaft zurückgesandt.
Am 25. Januar 2022 erhob A. Einsprache gegen den Strafbefehl. Sowohl das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt wie auch das Obergericht des Kantons Solothurn hielten die Einsprache für verspätet und somit für ungültig. Dagegen wandte sich A. an das Bundesgericht und beantragte, seine Einsprache gegen den Strafbefehl sei gültig zu erklären.
Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, die Staatsanwaltschaft hätte ihn nicht darauf hingewiesen, dass er mit fristauslösenden Zustellungen rechnen müsse. Er sei anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 12. August 2021 zwar darauf hingewiesen worden, dass eine Meldung an die zuständige Staatsanwaltschaft erfolgen werde, nicht aber darauf, dass er mit fristauslösenden Zustellungen zu rechnen habe. Zudem sei ihm keine Abholungseinladung in den Briefkasten gelegt...

iusNet-StrafR-StrafPR 25.04.2023

 

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