Der Verweis auf (substantiierte) Strafanzeigen für einen hinreichenden Tatverdacht im Entsiegelungsverfahren
Strafanzeigen für sich alleine vermögen nie einen hinreichenden Tatverdacht für die Entsiegelung zu begründen. Die in der Strafanzeige enthaltenen strafrechtlichen Vorwürfe sind von der Untersuchungsbehörde im Entsiegelungsverfahren durch Beweise oder Indizien zu belegen. Andernfalls bleibt die Strafanzeige ein blosses Behauptungspapier ohne Beweiskraft, das einer Überprüfung nicht zugänglich ist.
Ausschliessliche Anwendbarkeit der Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG in Streitsachen betreffend Parteistellung und Akteneinsicht in parallel geführten Straf- und Rechtshilfeverfahren mit engem Konnex
Im Bundesgerichtsurteil 1B_350/2020 klärte das Bundesgericht die Frage, welches Rechtsmittel ans Bundesgericht in Streitsachen zu ergreifen ist, in denen im Strafverfahren die Parteistellung und Akteneinsicht strittig ist und gleichzeitig ein im engen Konnex mit dem Strafverfahren stehendes Rechtshilfeverfahren hängig ist.
Anmerkungen zur strafrechtlichen Aufarbeitung eines Sportunfalles auf einem geschlossenen Schlittelweg
Bergbahnunternehmen sind grundsätzlich verpflichtet, zur Gefahrenabwehr zumutbare Vorsichts- und Schutzmassnahmen betreffend ihre Ski- und/oder Schlittelpisten vorzunehmen. Die Grenze der Verkehrssicherungspflicht bilden einerseits die Zumutbarkeit und andererseits die Selbstverantwortung des einzelnen Pistenbenützers aufgrund der Gegebenheiten im Einzelfall. Ein erkennbar geschlossener Schlittelweg kann nicht per se zur Verneinung entsprechender Schutzmassnahmen führen.
Eine durch eine strafbare Handlung geschädigte Person kann sich im Strafverfahren als Zivilklägerin konstituieren und zivilrechtliche Ansprüche «adhäsionsweise» geltend machen. Ob dabei auch vertragliche Ansprüche «adhäsionsfähig» sind und ob die Geltendmachung im Rahmen einer Strafklage eine verjährungsunterbrechende Wirkung entfalten könne, war lange unklar.
Das Bundesgericht änderte kürzlich seine Rechtsprechung zur Frage der Konkurrenz zwischen der Anstiftung zu einem Vermögensdelikt und der Hehlerei an der Deliktssache. Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung soll das Verhältnis zwischen der Gehilfenschaft zum Vermögensdelikt und der darauffolgenden Hehlerei untersucht werden.