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«Der Hehler ist schlimmer als der Stehler»?

«Der Hehler ist schlimmer als der Stehler»?

Kommentierung
Allgemeines Strafrecht

I.          Die bisherige und die neue bundesgerichtliche Rechtsprechung

In seinem kürzlich veröffentlichten, zur Publikation vorgesehenen Entscheid1 änderte das Bundesgericht seine bisherige, vielfach kritisierte 2 Rechtsprechung zum Zusammentreffen der Anstiftung zu einem Vermögensdelikt mit der darauffolgenden täterschaftlichen Hehlerei an der Deliktssache.3 Neu nimmt das Bundesgericht unechte Konkurrenz an. Die Hehlerei wird demnach auch für den Anstifter, gleich wie für den (Mit-)Täter der Vermögensstraftat,4 als mitbestrafte bzw. straflose Nachtat angesehen. Im konkreten Fall wurde der Angeklagte daher ausschliesslich wegen vollendeter Anstiftung zum schweren Diebstahl im geschäftlichen Verkehr und nicht noch zusätzlich wegen vollendeter Hehlerei verurteilt.5

In Erwägung 3.3 des vorliegenden Entscheids nimmt das Bundesgericht Bezug auf seine bisherige Rechtsprechung6 und stellt die verschiedenen Lehrmeinungen zum Zusammentreffen der...

iusNet STR-STPR 29.11.2022

 

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