Die Beschwerdeführerin beantragte am Tag vor der geplanten Einvernahme schriftlich die Verschiebung derselben und blieb am Folgetag – noch vor Erhalt eines Bescheids – der Einvernahme fern und war nicht erreichbar. Kann dadurch die Einsprache gegen den Strafbefehl als zurückgezogen betrachtet werden?