Rückzugsfiktion aufgrund des Verhaltens der beschuldigten Person?
Rückzugsfiktion aufgrund des Verhaltens der beschuldigten Person?
Rückzugsfiktion aufgrund des Verhaltens der beschuldigten Person?
Die Beschwerdeführerin A. wurde von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat mit Strafbefehl vom 27. Mai 2020 wegen Beschimpfung und Tätlichkeiten zu einer bedingten Geldstrafe und zu einer Busse verurteilt. Dagegen erhob A. Einsprache, worauf sie von der Staatsanwaltschaft zu einer Einvernahme vorgeladen wurde. Gegen diese Vorladung erhob A. Beschwerde, die zwar abgewiesen wurde, jedoch eine Einvernahme verunmöglichte. Rund ein Jahr später lud die Staatsanwaltschaft A. wieder zur Einvernahme vor. A. beantragte daraufhin bei der Staatsanwaltschaft einen Widerruf der Vorladung, was diese ablehnte. Auch dagegen erhob A. Beschwerde, die vom Obergericht jedoch abgewiesen wurde.
Mit Schreiben vom 10. Mai 2021 beantragte A. daraufhin schriftlich die Verschiebung der Einvernahme vom 11. Mai 2021. Diesen Antrag begründete sie hauptsächlich damit, dass sie erschöpft und nicht in der Lage sei, an der Einvernahme teilzunehmen. Mit Verfügung vom 11. Mai 2021 trat die Staatsanwaltschaft nicht auf die Einsprache von A. ein und stellte fest, dass der Strafbefehl vom 27. Mai 2020 mit dem Rückzug der Einsprache in Rechtskraft erwachsen ist. Eine dagegen erhobene Beschwerde von A. wies das...
Der komplette Artikel mit sämtlichen Details steht exklusiv iusNet Abonnenten zur Verfügung.