Das Bundesgericht beschäftigt sich mit der Frage, wann ein nicht entferntes Gutachten aus den Verfahrensakten einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil darstellt und dadurch auf die Beschwerde eingetreten werden würde.
Der Beschwerdeführer führt Beschwerde in Strafsachen gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts, mittels welcher eine Triage von gesiegelten Mobiltelefonen angeordnet wurde.