Ein Beschwerdeführer wurde wegen mehrfacher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen, der Hehlerei und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig gesprochen. Der Tatbestand der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen setzt voraus, dass die Waffe mit mehr oder minderen Absicht zur Begehung einer Straftat erworben wird. Das Bundesgericht hatte darüber zu befinden, ob im vorliegenden Fall der Nachweis einer solchen Absicht erbracht werden kann.