Das Bundesgericht musste die Frage beantworten, ob ein ehemaliger Mitbeschuldigter, der im abgekürzten Verfahren rechtskräftig verurteilt worden war, als Zeuge anstatt als Auskunftsperson einvernommen werden darf.
Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, inwiefern Beweismittel, die im Hinblick auf das abgekürzte Verfahren produziert wurden, im Rahmen der internationalen Rechtshilfe herauszugeben sind.
Das Bundesgericht äussert sich zur Frage, ob die Revision eines im abgekürzten Verfahren gefällten Urteils bei unverträglichem Widerspruch zu einem späteren Strafentscheid zulässig ist.