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Revision im abgekürzten Verfahren

Revision im abgekürzten Verfahren

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Wiederaufnahme des Verfahrens
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Revision im abgekürzten Verfahren

Das Bezirksgericht Zürich sprach X. im abgekürzten Verfahren der Gehilfenschaft zu Betrug und Geldwäscherei schuldig. Es verurteilte ihn zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten. X. stellte rund 3 Jahre nach der Verurteilung ein Revisionsgesuch. Darauf trat das Obergericht des Kantons Zürich nicht ein. Gegen diesen Entscheid erhob X. Beschwerde an das Bundesgericht.

X. wurde im abgekürzten Verfahren als Gehilfe des Haupttäters Y. wegen Betruges verurteilt. X. macht nun vor dem Bundesgericht geltend, dass Y. später nicht wegen Betruges, sondern lediglich wegen unrechtmässiger Verwendung von Vermögenswerten verurteilt worden sei. Bei der unrechtmässigen Verwendung von Vermögenswerten handle es sich nicht um ein Verbrechen, weshalb Y. auch nicht wegen Geldwäscherei verurteilt worden sei. X. selbst sei somit wegen Gehilfenschaft zu einem Delikt verurteilt worden, welches gar nie begangen worden sei und auch die Verurteilung wegen Geldwäscherei hätte nicht erfolgen dürfen.

Bereits früher (BGE 143 IV 122) hat das Bundesgericht entschieden, dass aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel kein Revisionsverfahren angestrengt werden könne, wenn das Urteil im...

iusNet STR-STPR 15.08.2018

 

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