Das Bundesgericht hatte sich mit diesem Verfahrenskomplex schon mehrfach befassen müssen und nun bereits das zweite Mal festgestellt, dass sowohl die Spruchkörperbildung des Strafgerichts wie auch des Appellationsgerichts nicht verfassungs- und konventionskonform erfolgt sei. Mittlerweile wurde diese Situation gesetzestechnisch angepasst. Für die Beschuldigten interessant ist die möglicherweise eintretende Verjährung.
Das Bundesgericht erachtet die Rüge betreffend fehlerhafter Zusammensetzung des Spruchkörpers als unbegründet. Begründet ist jedoch die Rüge betreffend Verletzung des Anklageprinzips. Die Verurteilung wegen Raufhandels verstösst daher gegen Bundesrecht.