Bundesgericht rügt (erneut) Spruchkörperbesetzung im Kanton Basel-Stadt
Bundesgericht rügt (erneut) Spruchkörperbesetzung im Kanton Basel-Stadt
Bundesgericht rügt (erneut) Spruchkörperbesetzung im Kanton Basel-Stadt
X. und Y. wurden wegen mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht, mehrfacher Urkundenfälschung, mehrfacher Erschleichung einer falschen Beurkundung sowie mehrfacher Vergehen gegen das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer und das Gesetz über die direkten Steuern des Kantons Basel-Stadt verurteilt.
Beide rügen vor Bundesgericht die Spruchkörperbesetzung beider kantonaler Instanzen als Verstoss gegen den Anspruch auf ein unabhängiges Gericht.
Das Bundesgericht hat sich im ebenfalls die Beschwerdeführer und den Kanton Basel-Stadt betreffenden Urteil 1C_187/2017 vom 20. März 2018 E. 6 f. zur Vereinbarkeit des Organisationsreglements des Strafgerichts vom 16. Dezember 2016 mit übergeordnetem Recht ausführlich mit den Anforderungen an ein auf Gesetz beruhendes Gericht gemäss Art. 30 Abs. 1 BVund Art. 6 Abs. 1 EMRK befasst. Es hat erwogen (E. 7.2), der Delegation des Vollzugs der Spruchkörperbildung an eine gerichtsinterne, nicht richterliche Instanz, etwa die Gerichtskanzlei, stünden grundsätzlich keine Bedenken entgegen, wenn und soweit bei der Zuteilung überhaupt kein Spielraum bestehe, weil sie nach starren...
Der komplette Artikel mit sämtlichen Details steht exklusiv iusNet Abonnenten zur Verfügung.