Korrekte Zusammensetzung des Gerichts als Steckenpferd der Verteidigung
Korrekte Zusammensetzung des Gerichts als Steckenpferd der Verteidigung
Korrekte Zusammensetzung des Gerichts als Steckenpferd der Verteidigung
X. wurde vom Bezirksgericht des Raufhandels, der Drohung, der Nötigung, des Vergehens gegen des BetmG sowie der groben Verkehrsregelverletzung schuldig gesprochen. Von allgemeinem Interesse sind insbesondere die Erwägungen zur Zusammensetzung des Gerichts. Die Verteidigung rügt, dass die Gerichtsbesetzung an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung anders gewesen sei als in der Mitteilung der Vorladung. Anstelle von Bezirksrichterin lic. iur. C. Semadeni habe an der Hauptverhandlung und dem Urteil Bezirksrichterin lic. iur. S. Marthaler-Subotic teilgenommen. Diese Tatsache ist soweit unbestritten.
Das Obergericht führt dazu aus, dass es der Verteidigung jedenfalls möglich gewesen wäre, diese Tatsache bereits anlässlich der Hauptverhandlung zu rügen, was diese unterlassen habe. Als Erklärung für die verpasste Mitteilung wird ausgeführt, Bezirksrichterin Marthaler sei bereits früher als Referentin designiert gewesen, weil sie die Stellvertretung der zufolge Mutterschaftsurlaub nicht verfügbaren Bezirksrichterin Semadeni temporär übernommen habe. Dies sei den Parteien mitgeteilt worden. Der formale Fehler der "falschen" Mitteilung der Gerichtsbesetzung sei letztlich nur...
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