Im Rahmen der Einsprache gegen einen Strafbefehl wurde der Beschwerdeführer vom erstinstanzlichen Gericht aufgrund desselben Sachverhalts sowohl teilweise freigesprochen als auch verurteilt. Der Teilfreispruch erwuchs in Rechtskraft. Das Bundesgericht hatte darüber zu befinden, ob der ergangene Schuldspruch eine Verletzung des Grundsatzes „ne bis in idem“ darstellt und folglich unzulässig ist.