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Lebenslängliches Tätigkeitsverbot für pädophile Sexualstraftäter tritt am 1. Januar 2019 in Kraft

Lebenslängliches Tätigkeitsverbot für pädophile Sexualstraftäter tritt am 1. Januar 2019 in Kraft

Gesetzgebung
Allgemeines Strafrecht

Lebenslängliches Tätigkeitsverbot für pädophile Sexualstraftäter tritt am 1. Januar 2019 in Kraft

Das Parlament hatte am 16. März 2018 die Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes zur Umsetzung der Volksinitiative "Pädophile sollen nicht mehr mit Kindern arbeiten dürfen" verabschiedet; die Referendumsfrist lief am 5. Juli 2018 unbenutzt ab. Die neuen Gesetzesbestimmungen orientieren sich eng am Wortlaut der neuen Verfassungsbestimmung. Demnach muss das Gericht bei Verurteilungen von Erwachsenen wegen Sexualdelikten an Minderjährigen und anderen besonders schützenswerten Personen grundsätzlich zwingend ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot anordnen - und zwar unabhängig von der Höhe der Strafe. Besonders schützenswert sind Personen, die namentlich aufgrund des Alters oder einer Krankheit hilfsbedürftig sind sowie Personen, die vom Täter abhängig, zum Widerstand unfähig oder urteilsunfähig sind. 

Der umfassende Deliktskatalog enthält neben Verbrechen und Vergehen auch Übertretungen gegen die sexuelle Integrität (z.B. sexuelle Belästigung). Auch wenn der Täter schuldunfähig ist und zu einer Massnahme verurteilt wird, muss das Gericht zwingend ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot anordnen.

Im Sinne des Verhältnismässigkeitsprinzips wurde...

iusNet STR-STPR 10.10.2018

 

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