Revision von Art. 53 StGB – Wiedergutmachung im Strafrecht nur noch in leichten Fällen
Revision von Art. 53 StGB – Wiedergutmachung im Strafrecht nur noch in leichten Fällen
Revision von Art. 53 StGB – Wiedergutmachung im Strafrecht nur noch in leichten Fällen
Mit der Revision von Art. 53 StGB wird die Möglichkeit der Wiedergutmachung im Bereich der mittelschweren Kriminalität ausgeschlossen. Neu ist eine Wiedergutmachung nur noch bei einer bedingten Freiheitsstrafe bis maximal einem Jahr möglich. Weiter muss der Täter die Tat eingestehen und somit den Sachverhalt anerkennen. Überdies wird die bisher geltende Praxis hinsichtlich der Wiedergutmachung auch für Übertretungen explizit im Gesetz geregelt. Die neue Regelung geht auf einen Vorschlag der Rechtskommission des Nationalrats zurück. Der Bundesrat hat die Änderungen des Strafgesetzbuches, des Jugendstrafgesetzes und des Militärstrafgesetzes auf den 1. Juli 2019 in Kraft gesetzt.
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