Wiedergutmachung in Wirtschaftsstrafsachen gemäss Art. 53 StGB
Wiedergutmachung in Wirtschaftsstrafsachen gemäss Art. 53 StGB
Wiedergutmachung in Wirtschaftsstrafsachen gemäss Art. 53 StGB
Art. 53 StGB wurde per 1. Juli 2019 revidiert. Welche Rolle spielt Art. 53 StGB auf den Abschluss von Strafuntersuchungen gegen Unternehmen?
1. «Deals»
Im April 2018 war in der Sonntagspresse zu lesen1, dass Bundesanwalt Lauber «Deals zwischen Staatsanwälten und Konzernen» wolle, um umfangreiche Strafverfahren gegen Konzerne, z.B. wegen Korruption oder Geldwäscherei, abzuschliessen, die heute oft nicht zu Ende geführt werden können. Solche Deals sollen ermöglichen, die Konzerne in Zukunft belangen zu können.
Bis heute kennt die Schweiz für solche Deals nur das abgekürzte Verfahren, manchmal vielleicht auch das Strafbefehlsverfahren und eben Art. 53 StGB; die Wiedergutmachung.
Art. 53 StGB wurde per 1. Juli 20192 revidiert. Soweit hier wesentlich, ist neu verlangt, dass der Täter den Sachverhalt eingestanden hat, was weniger weit geht, als anzuerkennen, den Tatbestand erfüllt zu haben oder gar ein Geständnis abzulegen3. Wird die Strafuntersuchung eingestellt, kommt dies einem freisprechenden Endentscheid gleich4. Ob Wiedergutmachung oder Urteil, das Unternehmen kann immer nur Geld bezahlen. Auch die Beträge werden nicht unbedingt wesentlich unterschiedlich sein, ob nun ein Urteil, ein Strafbefehl oder Wiedergutmachung erfolgt. Aber die Wiedergutmachung ermöglicht einen schnelleren Verfahrensabschuss und führt dazu, dass das Unternehmen nicht als verurteilt gilt. Darin liegt die Attraktivität des Art. 53 StGB.
2. Die Krux mit...
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