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Änderung der Strafprozessordnung

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Änderung der Strafprozessordnung

Der Entwurf beschränkt sich – aufgrund des Vernehmlassungsergebnisses – zum einen möglichst auf jene Punkte, die in der Praxis tatsächlich Schwierigkeiten bereiten. Zum andern soll die Revision möglichst keinen zusätzlichen Aufwand für die rechtsanwendenden Behörden und keine Verlängerung von Verfahren zur Folge haben. Daher präsentiert sich der Entwurf schlanker als der Vorentwurf.

Die wesentlichen Änderungsvorschläge sind folgende: 
– Das heutige Teilnahmerecht wird so weit eingeschränkt, dass es einerseits die Wahrheitsfindung nicht verunmöglicht, andererseits aber nicht seines Gehaltes völlig entleert wird. 
– Das Prinzip der «double instance» wird konsequent umgesetzt. Es können somit keine Entscheide mehr direkt an das Bundesgericht weitergezogen werden, vielmehr muss in jedem Fall eine obere kantonale Instanz entscheiden. 
– Die Staatsanwaltschaft kann gegen Haftentscheide des Zwangsmassnahmengerichts Beschwerde führen. Heute ist das gestützt auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts möglich, neu werden die Legitimation der Staatsanwaltschaft und das Verfahren im Gesetz verankert. 
– Die Staatsanwaltschaft wird...

iusNet StrafR-StrafPR 02.09.2019

 

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