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iusNet StrafR-StrafPR 1/2024

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IusNet hat Ihnen im Straf- und Strafprozessrecht auch für den ersten Monat im neuen Jahr wiederum Urteile aus der Rechtsprechung aufbereiten können, wovon lediglich die folgenden erwähnt seien:

Das Zwangsmassnahmengericht hiess ein Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft gut, welche den hinreichenden Tatverdacht mit dem Vorliegen von Anhaltspunkten für ein strafbares Verhalten begründete. Das Bundesgericht hatte zu beurteilen, ob im konkreten Fall bereits das Bestehen solcher Anhaltspunkte, die zur Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens führen, einen hinreichenden Tatverdacht begründen können.

In einem anderen Fall hatte das Bundesgericht daran erinnert, dass in den Berufungsanträgen jeweils angegeben werden muss, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils verlangt werden. Es klärte auch die Frage, ob Frist zur Nachbesserung eines Berufungsantrags fachkundigen Personen gewährt werden kann.

Zudem hatte das Bundesgericht zu entscheiden, wann Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung vorliege und ob die Willkürrüge dazu dienen kann, eine alternative Beweiswürdigung hervorzubringen.

Schliesslich trat nun auch per 1.1.2024 die revidierte Strafprozessordnung in Kraft. IusNet hat einen kurzen Überblick über die wichtigsten Neuerungen für Sie aufbereitet.  

Mit diesen Empfehlungen zur aktuellen Rechtsprechung und Rechtssetzung und dem Verweis auf unsere zahlreichen interessanten Gastbeiträge wünschen wir Ihnen auch im neuen angebrochenen Jahr eine anregende Lektüre.

Alexander Sami und Gioele Ballarino
Redaktion iusNet Straf- und Strafprozessrecht

 

 

Rechtsprechung

 

Strafprozessrecht

Strafprozessrecht

7B_128/2023

Bundesgericht

Bundesgericht
Anforderungen an den hinreichenden Tatverdacht für Zwangsmassnahmen gemäss Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO
7B_128/2023
Das Bundesgericht hielt fest, dass die Strafbehörden, wenn sich aufgrund der bisherigen Ermittlungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat und für eine Beteiligung des Beschuldigten an dieser Straftat ergeben, mit vertretbaren Gründen das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts bejahen können. Um einen solchen hinreichenden Tatverdacht zu begründen, müssen die Hinweise auf eine strafbare Handlung erheblich und konkret sein. Der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt eingeleitet hat und nicht darzulegen vermochte, durch welche Teilnahmehandlungen der Unbekannte strafbare Handlungen begangen haben soll, ist nicht geeignet, einen hinreichenden Tatverdacht zu begründen.

 

Strafprozessrecht

Strafprozessrecht
Nichteintreten auf eine Berufung bei rein kassatorischen Anträgen
7B_539/2023
Im Berufungsverfahren gilt grundsätzlich die Dispositionsmaxime, womit in den Berufungsanträgen angegeben werden muss, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils verlangt werden. Rein kassatorische Anträge führen damit zu Nichteintreten. Die Frist zur Nachbesserung eines Berufungsantrags wird fachkundigen Personen in der Regel nur bei Versehen oder unverschuldetem Hindernis erteilt. Die Frist dient nicht dazu den Grundsatz, wonach gesetzliche Fristen nicht erstreckt werden können, zu umgehen.

 

Allgemeines Strafrecht

Allgemeines Strafrecht
Die Willkürrüge im Zusammenhang mit der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung
7B_261/2022
Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nur dann vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung unhaltbar ist, wenn also von Tatsachen ausgegangen wird, die im klaren Widerspruch zur tatsächlichen Situation stehen oder offenkundig fehlerhaft sind. Die Willkürrüge kann nicht gutgeheissen werden, wenn sie dazu dient, eine alternative Beweiswürdigung hervorzubringen, statt die Unhaltbarkeit des festgestellten Sachverhalts zu rügen.

 

Gesetzgebung

 

Strafprozessrecht

Strafprozessrecht
Bund
StPO-Revision per 01.01.2024; die wichtigsten Punkte
Mit Bundesratsbeschluss vom 23. August 2023 trat nun per 1. Januar 2024 die revidierte Strafprozessordnung mit diversen Änderungen in Kraft. Die Beschränkung der Teilnahmerechte aber, welche massgeblich den Anstoss für die Revision gab, hat das Parlament ersatzlos gestrichen.