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Ist Windschattenfahren im Amateurradrennsport zu gefährlich? Rechtliche Überlegungen zum Tod eines Radfahrers bei einem Amateurrennen

Ist Windschattenfahren im Amateurradrennsport zu gefährlich? Rechtliche Überlegungen zum Tod eines Radfahrers bei einem Amateurrennen

Kommentierung
Einzelne Straftaten

Ist Windschattenfahren im Amateurradrennsport zu gefährlich? Rechtliche Überlegungen zum Tod eines Radfahrers bei einem Amateurrennen

 

In Urteil 6B_261/20181 hatte sich das Bundesgericht mit einem tödlichen Zwischenfall im Rahmen eines (Amateur-)Radrennen zu beschäftigen.

Dort kam es bei einem Überholmanöver während einer Abfahrt bei Tempo 70km/h zu einer seitlichen Berührung zwischen 2 Fahrern. Dabei stürzte der zu überholende Fahrer sowie auch die unmittelbar folgenden Radsportler, da die Abstände zwischen ihnen aufgrund des Windschattenfahrens äusserst gering waren. Der zu überholende Fahrer starb und die anderen Fahrer verletzten sich bei den Folgestürzen im Sinne eines Massensturzes. Im Zentrum stand die Frage, inwiefern sich bei diesem Überholmanöver ein sporttypisches Risiko verwirklicht hat bzw. ob der überholende Radfahrer aufgrund der Berührung bezüglich fahrlässiger Tötung und Körperverletzung eine relevante Sorgfaltspflichtverletzung beging.
Obwohl vom überholenden Fahrer keine kraftvolle Berührung ausging und es sich nicht mit genügender Sicherheit erstellen liess, ob die Berührung tatsächlich vom ihm ausging, war sein Überholmanöver dennoch kausal für den Sturz der anderen2.
Das Bundesgericht erwog, dass für den Radrennsport unter rennmässigen Bedingungen sowie bei «sportlich ambitionierten» Radfahrern ein höheres Verletzungsrisiko vorliegt. Insbesondere besteht im Radsport das Risiko, sich schwer zu verletzen oder gar zu sterben, wobei das Windschattenfahren als typische Unfallursache genannt wird3.

Da der Wettkampfcharakter im Radrennsport auch in besonderem Masse durch Überholmanöver geprägt ist, kann von einem Radfahren nicht «dieselbe besondere Rücksichtnahme» wie von einem «...

iusNet StrafR-StrafPR 25.02.2019

 

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