Die Ausübung des Sports ist durch seine sportartspezifischen und straflosen (Grund-)Risiken geprägt. Strafverfahren im Zusammenhang mit der Aufarbeitung von Sportunfällen werden deswegen regelmässig gar nicht erst in die Hand genommen oder in der Folge eingestellt. Im Jahre 2020 wies das Bundesgericht nun 2 Fälle zurück, da nicht ohne Weiteres angenommen werden konnte, dass sich bloss ein sportartspezifisches Risiko verwirklicht hatte.