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Teilnahme der Verteidigung an einer Begutachtung

Teilnahme der Verteidigung an einer Begutachtung

Rechtsprechung
Strafprozessrecht

Teilnahme der Verteidigung an einer Begutachtung

1B_520/2017 und 1B_522/2017

Die Staatsanwaltschaft führt eine Strafuntersuchung gegen A. wegen einfacher Körperverletzung, Drohung, Nötigung sowie Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittel-, das Strassenverkehrs- und das Waffengesetz. Auf entsprechenden Auftrag der Staatsanwaltschaft hin erstellte die medizinisch-psychiatrische Expertin das Hauptgutachten über den Beschuldigten. Die Staatsanwaltschaft erteilte der Expertin ebenfalls den Auftrag für ein ergänzendes psychiatrisches Gutachten. A. beantragte neben der Wiederholung aller psychiatrischer Explorationsgespräche die Zulassung seines Verteidigers zu allen noch bevorstehenden Explorationsgesprächen (insbesondere für das verfügte Ergänzungsgutachten). Die Staatsanwaltschaft wies diese Verfahrensanträge ab. Eine vom Beschuldigten dagegen erhobene Beschwerde (in der er auch beantragte, seinem Verteidiger sei Gelegenheit zu geben, bei den Explorationsgesprächen Ergänzungsfragen an ihn zu stellen) wies das Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, ebenfalls ab, soweit es darauf eintrat. A. erhob Beschwerde an das Bundesgericht.

Das Bundesgericht erwägt verschiedene Standpunkte: In einem Teil der Fachliteratur werde die Auffassung vertreten, dass bei der psychiatrischen Exploration der beschuldigten Person ein Anwesenheits- und Teilnahmerecht der Verteidigung bestehe. Der überwiegende Teil Lehre verneine hingegen einen solchen Anspruch. In einem das Sozialversicherungsrecht betreffenden Fall (BGE 132 V 443) habe das Bundesgericht entschieden, dass wenn man der begutachtenden Person das Recht zugestehe, auch während der Begutachtung ihre Rechte als Verfahrenspartei wahrzunehmen, so müsse dieses Recht aus Gründen der Waffengleichheit auch allfälligen weiteren Parteien zugestanden werden. Die Begutachtung würde dadurch den Charakter einer kontradiktorischen Parteiverhandlung erhalten, was eben gerade nicht der Sinn einer Begutachtung sein könne. Gleich hat das Bundesgericht betreffend den fürsorgerischen Freiheitsentzug nach ZGB entschieden (BGE 119 Ia 260). 
Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass das im vorliegenden Fall streitige Explorationsgespräch des forensisch-psychiatrischen Experten einen anderen gesetzlichen Zweck als das Teilnahmerecht bei einer Einvernahme erfülle. Es bilde Bestandteil der gutachterlichen Sachverhaltsermittlung und soll dem Experten ermöglichen, sich ein von den übrigen Verfahrensbeteiligten möglichst unbeeinflusstes Bild über die laut Gutachtensauftrag zu prüfenden medizinisch-psychiatrischen Fachfragen zu verschaffen. Die sachverständige Person nehme ausschliesslich fachspezifische Erhebungen vor, "die mit dem Auftrag in engem Zusammenhang stehen" (Art. 184 Abs. 4 StPO). Eine eigene Befragung des Beschuldigten durch die sachverständige Person sei somit eng gutachtensorientiert. Folglich dürfen die Strafbehörden Äusserungen des Beschuldigten bei einem psychiatrischen Explorationsgespräch diesem auch nicht wie Beweisaussagen zum inkriminierten Sachverhalt (im Verhör) vorhalten (Art. 157 StPO). Somit liege kein Anwendungsfall von Art. 147 Abs. 1 StPO vor. 

Aufgrund dieser Erwägungen und auch der Tatsache, dass sich kein gesetzlicher Anspruch direkt aus Art. 147 Abs. 1 StPO, aus der Bundesverfassung oder der EMRK ergebe, wies da Bundesgericht die Beschwerde ab. Würde anders entschieden, so sieht das Bundesgericht die Gefahr, dass der Zweck einer fachgerechten Begutachtung vereitelt oder der Prozess zumindest stark verkompliziert werde.

iusNet STR-STPR 20.08.2018