Der EGMR stellte in seinem Urteil vom 9. April 2019 eine prozedurale Verletzung von Art. 8 EMRK fest, da die Schweizer Behörden die Verhältnismässigkeit der Wegweisung nicht ausreichend geprüft hätten. Das heisst, dass nicht die Wegweisung an sich gerügt wurde, sondern die ungenügende Einzelfallprüfung. Der EGMR rügt das Bundesverwaltungsgericht, es habe die Verhältnismässigkeit der Wegweisung bloss summarisch geprüft. Gemäss EGMR hätten die von der Rechtsprechung für die Prüfung der Verhältnismässigkeit aufgestellten Kriterien berücksichtigt werden müssen.