Bundesstrafgericht verletzt (erneut) die Begründungspflicht
Bundesstrafgericht verletzt (erneut) die Begründungspflicht
Bundesstrafgericht verletzt (erneut) die Begründungspflicht
Am 18. Oktober 2016 bewilligte die Bundesanwaltschaft die Herausgabe des Kontoguthabens, welche die Oberstaatsanwaltschaft Sisli in Istanbul beantragt hatte. Gegen diese Schlussverfügung gelangte die Kontoinhaberin an das Bundesstrafgericht, das die Beschwerde am 13. Juli 2017 guthiess und die Angelegenheit an die Bundesanwaltschaft zurückwies. Die türkische Behörde sollte die Gelegenheit erhalten, zu belegen, dass sie einerseits sämtliche Verfahrensgarantien eingehalten und andererseits der Kontoinhaberin im türkischen Verfahren den Anspruch auf rechtliches Gehör gewährt hat. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2017 machte die türkische Behörde von dieser Gelegenheit Gebrauch, und am 20. Dezember 2017 bewilligte die Bundesanwaltschaft die Herausgabe des gesperrten Kontoguthabens erneut. In der Folge gelangte auch die Kontoinhaberin erneut an das Bundesstrafgericht. Doch dieses Mal wiesen die Richter in Bellinzona die Beschwerde ab. Die Kontoinhaberin zog die Angelegenheit an das Bundesgericht weiter, das die Beschwerde nun gutheisst. Die Lausanner Richter gelangen zu dem Schluss, dass der Entscheid des Bundesstrafgerichts den Anspruch der Kontoinhaberin auf rechtliches Gehör...
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