Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage
Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage
Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug führte eine Strafuntersuchung gegen X. wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses und Widerhandlung gegen das Datenschutzgesetz. Sie soll über ihr Mobiltelefon vertrauliche Patientendaten mit einer Freundin ausgetauscht haben. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren infolge Verzichts der Geschädigten auf einen Strafantrag ein, auferlegte der Beschuldigten aber Verfahrenskosten von CHF 480.- und sprach ihr weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zu. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X., der obergerichtliche Entscheid sei aufzuheben und ihr sei eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.
Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a-c StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte; Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind; Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
Der beschuldigten Person können...
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