Rechtliches Gehör und Aktenführungspflicht
Rechtliches Gehör und Aktenführungspflicht
Rechtliches Gehör und Aktenführungspflicht
Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte A. u.a. wegen mehrfacher, teilweise qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafen von drei Jahren, wobei sie durch die Untersuchungs- und Sicherheitshaft bereits erstanden war. Gegen diese Verurteilung führte A. Beschwerde in Strafsachen und beantragte deren Aufhebung.
Der Beschwerdeführer wurde von Dezember 2012 bis April 2014 überwacht und seine Verurteilung beruhte im Wesentlichen auf zahlreichen übersetzten Telefon- und Audioprotokollen. Der Beschwerdeführer brachte vor Bundesgericht vor, dass die Akten unvollständig seien und auf einer unzulässigen, einseitigen Aktenselektion beruhen würden. Die darauf beruhende Verurteilung verletze daher Bundesrecht.
Die Vorinstanz stellte sich auf den Standpunkt, wonach die Strafverfolgungsbehörden nicht dazu verpflichtet seien, bei der Überwachung des Fernmeldeverkehrs selbst irrelevante Gespräche zu den Akten zu nehmen bzw. diese in einer detaillierten, lückenlosen und chronologischen Übersicht zu erfassen. Da dem Beschwerdeführer bekannt gewesen sei, auf welche Beweismittel sich die Anklagebehörde stütze, sei...
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