Das Bundesgericht hält fest, dass das Akteneinsichtsrecht ein Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist. Der Verfahrensleitung obliegt das Ermessen über die Modalitäten der Gewährung der Akteneinsicht.
Das Bundesgericht setzt sich mit der Beschränkung der Akteneinsicht der beschuldigten Person nach Ankündigung des Abschlusses der Untersuchung auseinander und hält die Voraussetzungen dafür fest.