Die Tücken des schriftlichen Berufungsverfahrens
Die Tücken des schriftlichen Berufungsverfahrens
Die Tücken des schriftlichen Berufungsverfahrens
Am 6. November 2017 soll A. als Führer eines Sattelschleppers mit Anhänger mittags ausserorts infolge pflichtwidriger Unvorsicht einen Selbstunfall verursacht haben. Er wurde vom Bezirksgericht Brugg wegen fahrlässiger Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen und zu einer Busse verurteilt. Dagegen erhob A. Berufung. Die Berufung wurde vollumfänglich abgewiesen, worauf A. ans Bundesgericht gelangte. Dieses hiess die Beschwerde gut und wies die Sache zur neuen Entscheidung ans Bezirksgericht zurück. Mit Urteil vom 16. Oktober 2020 wurde A. erneut vom Bezirksgericht schuldig gesprochen und mit einer Busse bestraft. Auch dagegen erhob A. Berufung. Das Obergericht stellte die Verletzung des Beschleunigungsgebots fest, wies aber die Berufung vollumfänglich ab. A. gelangt erneut ans Bundesgericht und beantragt die Aufhebung des Urteils des Obergerichts.
Er bringt vor, die vorinstanzliche Verfahrensleitung habe das rechtliche Gehör verletzt, indem zuerst ein mündliches Berufungsverfahren angeordnet worden sei und er darauf hingewiesen worden sei, dass ihm anlässlich der Berufungsverhandlung zwei Parteivorträge zustünden. Daraufhin habe die Vorinstanz mit Verfügung vom...
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