Die Substanziierungspflicht im Entsiegelungsverfahren zum zweiten
Die Substanziierungspflicht im Entsiegelungsverfahren zum zweiten
Die Substanziierungspflicht im Entsiegelungsverfahren zum zweiten
Gegen A. wird eine Strafuntersuchung von der Jugendanwaltschaft geführt wegen Vergewaltigung, ev. Schändung und Drohung. Am 10. August 2022 wurde das Mobiltelefon von A. sichergestellt und gesiegelt. Die Jugendanwaltschaft stellte ein Gesuch um Entsiegelung, welches das Zwangsmassnahmengericht guthiess und das Mobiltelefon ohne Einschränkung zur Durchsuchung freigab. Dagegen gelangt A. ans Bundesgericht und beantragt, den Entscheid aufzuheben und zur neuen Beurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die Entsiegelung in Bezug auf die E-Mail-Korrespondenz mit seinem Rechtsvertreter zu verweigern. Das Bundesgericht erteilt der Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
Der Beschwerdeführer bestreitet die grundsätzliche Zulässigkeit der Durchsuchung seines Mobiltelefons nicht. Er bringt aber vor, dass darauf verzichtet worden sei, die von ihm geltend gemachte Anwaltskorrespondenz zwischen ihm und seinem Verteidiger auszusondern. Er sei seiner Substanziierungspflicht nachgekommen, weshalb der Entscheid Bundesrecht verletze.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung, dass die Person, die ein Siegelungsbegehren stellt, die angerufenen Geheimhaltungsinteressen ausreichend...
Der komplette Artikel mit sämtlichen Details steht exklusiv iusNet Abonnenten zur Verfügung.