Strafzumessung bei Mittäterschaft
Strafzumessung bei Mittäterschaft
Strafzumessung bei Mittäterschaft
Die Staatsanwaltschaft wirft A. vor, an einem frühen Morgen B. im Hauseingang einer Liegenschaft in gemeinsamer Begehung mit dem Jugendlichen C. die Geschädigte B. unter Gewaltanwendung in sexueller Absicht bedrängt zu haben. A. zwang dabei das Opfer am Kopf haltend zum Oralverkehr, wogegen sich B. zu wehren versuchte. Gleichzeitig vollzog C. ungeschützt den vaginalen Geschlechtsverkehr an B. Ohne zum Höhepunkt gekommen zu sein, übten die beiden Komplizen massive Gewalt auf das Opfer ein und drückten sie bäuchlings zu Boden, wonach sich A. auf sie legte und versuchte, ebenfalls ungeschützt vaginal einzudringen. Dies gelang ihm aufgrund der heftigen Gegenwehr von B. trotz hartnäckiger Versuche nicht. Gleichzeitig stellte sich C. vor B. auf und ejakulierte ihr ins Gesicht.
Das Strafgericht Basel-Stadt verurteilte A. wegen Vergewaltigung, versuchte Vergewaltigung und sexuelle Nötigung (jeweils in gemeinsamer Begehung) zu einer Freiheitsstrafe von viereinviertel Jahren. Er wurde zudem für acht Jahre des Landes verwiesen.
Auf Berufung von A. hin bestätigte das Appellationsgericht die Schuldsprüche und reduzierte die Freiheitsstrafe auf drei Jahre, davon 18 Monate mit...
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