Keine Entschädigung für die amtlichen Verteidigung bei Rückzug der Berufung?
Keine Entschädigung für die amtlichen Verteidigung bei Rückzug der Berufung?
Keine Entschädigung für die amtlichen Verteidigung bei Rückzug der Berufung?
Das Bundesgericht hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob einem amtlichen Verteidiger für seine Tätigkeit im Berufungsverfahren eine Entschädigung zusteht, wenn die Berufung vor Verfahrensabschluss zurückgezogen wird. Ausgangspunkt war ein Strafverfahren vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland, in dem der Beschuldigte durch einen amtlichen Verteidiger vertreten wurde. Nachdem er gegen das Urteil Berufung eingelegt hatte, entschied er sich nach Erhalt der schriftlichen Urteilsbegründung für einen Rückzug der Berufung. Das Obergericht Bern betrachtete das Verfahren damit als erledigt und lehnte eine Vergütung für die Verteidigung ab. Der amtliche Verteidiger focht diese Entscheidung an und verlangte eine Entschädigung von 1'135.70 Franken.
Das Bundesgericht stellte zunächst klar, dass ein amtlicher Verteidiger nach Art. 135 Abs. 1 StPO nach dem geltenden kantonalen oder bundesrechtlichen Anwaltstarif entschädigt werden muss. Die Kantone haben zwar einen gewissen Ermessensspielraum, doch dieser ist begrenzt. Eine Entschädigung kann nicht willkürlich verweigert werden.
In seiner Begründung berief sich das Bundesgericht auf frühere Entscheide (BGE 141 I 124 E...
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