Das Bundesgericht präzisiert seine Rechtsprechung zum Strafantragsrecht gegen Hausbesetzer
Das Bundesgericht präzisiert seine Rechtsprechung zum Strafantragsrecht gegen Hausbesetzer
Das Bundesgericht präzisiert seine Rechtsprechung zum Strafantragsrecht gegen Hausbesetzer
Die C. AG, Eigentümerin einer Liegenschaft in Zürich, stellte Strafantrag gegen A. und B. wegen Hausfriedensbruchs, nachdem die Liegenschaft am 12. Februar 2018 mit Transparenten als besetzt erklärt worden war und sich A. und B. ohne Bewilligung in einem Büro im dritten Stock aufgehalten hatten. Die D. GmbH stand bis zum 31. Dezember 2017 in einem Mietverhältnis mit der C. AG, nutzte die Räumlichkeiten im dritten Stock jedoch weiter und war am 12. Februar 2018 noch nicht ausgezogen. Die D. GmbH stellte keinen Strafantrag gegen A. und B.
A. und B. wurden von der Staatsanwaltschaft, vom Bezirksgericht wie auch vom Obergericht des Kantons Zürich des Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und bestraft. Mit (zwei separaten) Beschwerden ans Bundesgericht beantragen die Beschwerdeführer, die Urteile des Obergerichts aufzuheben. Das Bundesgericht hat die beiden Verfahren vereinigt.
Im Wesentlichen bringen die Beschwerdeführer vor, der Strafantrag der C. AG sei nicht rechtswirksam. Da die D. GmbH die betreffenden Büroräumlichkeiten am 12. Februar 2018 weiter genutzt habe, sei das Hausrecht trotz Beendigung des Mietverhältnisses per 31. Dezember 2017 nicht an die C. AG...
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