Das Rückfallrisiko im Zusammenhang mit der Anordnung einer stationären Massnahme
Das Rückfallrisiko im Zusammenhang mit der Anordnung einer stationären Massnahme
Das Rückfallrisiko im Zusammenhang mit der Anordnung einer stationären Massnahme
Im Jahr 2004 wurde A. wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung zu einer Zuchthausstrafe von vier Jahren verurteilt. Der Vollzug wurde zugunsten einer Verwahrung aufgeschoben. Am 18. Mai 2015 entschied das Bezirksgericht Affoltern, die Verwahrung werde nach neuem Recht weitergeführt, eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesgericht zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückgewiesen. Am 28. Februar 2020 hob das Obergericht die Verwahrung auf und ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB an. Dagegen gelangt A. ans Bundesgericht und verlangt die Aufhebung der Anordnung der stationären therapeutischen Massnahme und die Entlassung aus der Massnahme. Eventualiter sei die Sache zurückzuweisen zur Regelung einer ambulanten therapeutischen Massnahme, subeventualiter zur Regelung eines offenen Vollzuges.
Der Beschwerdeführer führt an, die Anordnung einer stationären Massnahme sei nicht verhältnismässig, da aufgrund seiner körperlichen Beschwerden keine Rückfallgefahr mehr bestehe.
Die Vorinstanz stützte sich auf ein Gutachten. Sie zog in Erwägung, dass der Beschwerdeführer aktuell nicht in der Lage sei, eine jüngere bzw....
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