Das Verbot der doppelten Strafverfolgung im Verhältnis zwischen eidgenössischen Straftatbeständen und kantonalen Übertretungsstraftatbeständen
Das Verbot der doppelten Strafverfolgung im Verhältnis zwischen eidgenössischen Straftatbeständen und kantonalen Übertretungsstraftatbeständen
Das Verbot der doppelten Strafverfolgung im Verhältnis zwischen eidgenössischen Straftatbeständen und kantonalen Übertretungsstraftatbeständen
A. wurde mit Strafbefehl vorgeworfen, er habe am 11. Januar 2018 eine Amtshandlung auf dem Bahnhofplatz in Biel mit seinem Mobiltelefon gefilmt. Er habe weiter gefilmt, obwohl die Polizei ihn mehrmals aufgefordert habe, dies zu unterlassen und Distanz zu halten. Weiter habe er sich geweigert, trotz mehrfacher Aufforderung der Polizei seinen Namen zu nennen und begonnen, sich körperlich zur Wehr zu setzen, als die Polizisten ihm mitteilten, sie würden ihn zwecks Identitätsabklärung auf den Polizeiposten nehmen. Am 14. Februar 2019 wurde A. vom Regionalgericht Berner Jura-Seeland von den Vorwürfen der Hinderung der Anklage gemäss Art. 286 StGB und der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz freigesprochen. Wegen Verweigerung der Namensangabe gemäss Art. 15 des Gesetzes über das kantonale Strafrecht wurde A. zu einer Übertretungsbusse von CHF 150.00 verurteilt. Das Obergericht des Kantons Bern stellte die Rechtskraft des Freispruchs betreffen Widerhandlung gegen das BetmG und bestätigte die Verurteilung zu einer Ordnungsbusse von CHF 150.00 wegen Verweigerung der Namensangabe. Dagegen erhob A. Beschwerde ans Bundesgericht und beantragte, den Schuldspruch...
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