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Der «leichte Fall» des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe

Der «leichte Fall» des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe

Rechtsprechung
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Der «leichte Fall» des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe

Der Beschwerdeführer A., der schon seit vielen Jahren von der Sozialhilfe unterstützt wurde, liess sich im Jahr 2017 sein Freizügigkeitsguthaben in der Höhe von Fr. 18'393.15 auszahlen, ohne die zuständigen Sozialen Dienste darüber zu informieren. Diese wurden erst einige Monate später durch das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich darüber in Kenntnis gesetzt. Die zuständigen Sozialen Dienste kamen zum Schluss, wonach A. bis zu diesem Zeitpunkt irrtümlich insgesamt Fr. 13'735.30 zu viel Sozialhilfe ausbezahlt wurden, weshalb sie Strafanzeige gegen A. erhoben.
Das Bezirksgericht verurteilte daraufhin A. wegen unrechtsmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 30 und verwies ihn für fünf Jahre des Landes. Das Obergericht bestätigte das erstinstanzliche Urteil im Schuldpunkt und bezüglich Landesverweisung.

Dagegen erhob A. Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, er sei des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB freizusprechen und wegen eines leichten Falls dieses Tatbestands im Sinne von Art...

iusNet-StrafR-StrafPR 09.06.2023

 

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