Die Umwandlung einer Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe
Die Umwandlung einer Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe
Die Umwandlung einer Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe
Wegen Verkehrsdelikten wurde A. zu einer Busse von CHF 450.00 verurteilt. Weiter wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe bei der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse von 4 Tagen angeordnet. A. bezahlte die Busse nicht und die Betreibung gegen ihn endete in einem Verlustschein. Daraufhin wurde A. zum Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe vorgeladen. Dagegen erhob A. Rekurs, der von der Direktion der Justiz und des Innern abgewiesen wurde. Dagegen gelangt A. daraufhin ans Verwaltungsgericht und schliesslich ans Bundesgericht und beantragt sinngemäss es sei auf den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe zu verzichten. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung erteilt.
Der Beschwerdeführer brachte vor, seine wirtschaftlichen Verhältnisse hätten sich ohne eigenes Verschulden seit dem Sachurteil verschlechtert, darum habe er die Busse schuldlos nicht bezahlt. Die Vorinstanz hielt fest, dass Art. 36 Abs. 3 ff. StGB durch die Revision des Sanktionenrechts aufgehoben worden sei. Die dortige Legaldefinition der „schuldhaften Nichtbezahlung“ gelte aber in Bezug auf die Busse weiterhin. Damit sei eine Busse nur dann nicht schuldhaft nicht bezahlt, wenn der Verurteilte die Busse nicht bezahlen...
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