Höchststrafe und Verbindungsbusse im Strafbefehl zulässig?
Höchststrafe und Verbindungsbusse im Strafbefehl zulässig?
Höchststrafe und Verbindungsbusse im Strafbefehl zulässig?
Das Kantonsgericht Schwyz befand, die Staatsanwaltschaft habe im Strafbefehl die dafür gesetzlich vorgesehene Höchststrafe überschritten, indem sie eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen und eine Verbindungsbusse von CHF 4'050.- aussprach. Der Strafbefehl sei nichtig und damit auch das Urteil der Einzelrichterin. Die Staatsanwaltschaft werde, soweit erforderlich, das Vorverfahren neu durchzuführen und danach die Untersuchung mit einer ordentlichen Anklage bei der zuständigen Strafkammer des Bezirksgerichts abzuschliessen haben. Die Oberstaatsanwaltschaft erhob gegen diesen Beschluss Beschwerde ans Bundesgericht.
Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass gemäss Art. 352 Abs. 3 StPO die Grenze von 6 Monaten bei einer Verbindung mit Busse unbeachtlich sei. Das bringe der französischsprachige Gesetzeswortlaut deutlicher zum Ausdruck ("Les peines prévues à l'al. 1, let. b à d, peuvent être ordonnées conjointement si la totalité de la peine prononcée n'excède pas une peine privative de liberté de six mois. Une amende peut être infligée en sus."). Art. 352 Abs. 3 Satz 2 StPO unterscheide nicht zwischen einer Verbindungsbusse bei Verbrechen und Vergehen und einer Busse bei...
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