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Strafbefehl

Die Fristwahrung und die Beweislast der Zustellung einer Abholungseinladung bei der Einsprache gegen einen Strafbefehl

Rechtsprechung
Strafprozessrecht
Wurde die beschuldigte Person einvernommen und darauf hingewiesen, dass gegen sie ein Strafverfahren eröffnet wurde, so muss sie nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung jederzeit mit dem Zugang fristauslösender Prozesshandlungen rechnen. Bei eingeschriebenen Postsendungen gilt zudem eine widerlegbare Vermutung, dass die Post den Avis ordnungsgemäss in den Briefkasten oder in das Postfach des Empfängers gelegt habe und das Zustellungsdatum korrekt registriert wurde. Diese Vermutung kann durch den Gegenbeweis umgestossen werden. Bei Beweislosigkeit fällt der Entscheid jedoch zu Ungunsten des Empfängers aus, der den Erhalt der Abholungseinladung bestreitet.
iusNet-StrafR-StrafPR 25.04.2023

Der Rückzug der Einsprache gegen einen Strafbefehl und seine Folgen

Rechtsprechung
Strafprozessrecht
Wird Einsprache gegen einen Strafbefehl erhoben, so fällt das Verfahren in die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft zurück und dementsprechend wird die Verfügungsmacht der beschuldigten Person bis zum Entscheid der Staatsanwaltschaft über den neuen Verfahrensausgang entzogen. Die Möglichkeit der beschuldigten Person, die Einsprache zurückzuziehen, besteht nach diesem Entscheid des Bundesgerichts nur dann, wenn die Staatsanwaltschaft nach Abnahme der Beweise am ursprünglichen Strafbefehl festhält, nicht hingegen wenn sie einen neuen Strafbefehl erlässt oder Anklage beim zuständigen Gericht erhebt.
iusNet-StrafR-StrafPR 06.03.2023

Müssen Strafbefehle unterzeichnet werden?

Rechtsprechung
Strafprozessrecht
Aus der Doppelfunktion von Strafbefehlen als Anklageersatz uns rechtskräftigem Urteil geht hervor, dass diese in jedem Fall eigenhändig unterzeichnet werden müssen. Einzig bei versehentlichem Fehlen einer Unterschrift auf dem Strafbefehl, kann dieser Mangel mit einer eigenhändig unterzeichneten Überweisungsverfügung der Staatsanwaltschaft ans Strafgericht geheilt werden. Ansonsten muss das Gericht den Strafbefehl aufheben und den Fall zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückweisen.
iusNet StrafR-StrafPR 15.07.2022

Die Einsprachefrist gegen einen berichtigten Strafbefehl

Rechtsprechung
Strafprozessrecht
Für die Frage, ob ein zweiter Strafbefehl mit dem ersten identisch ist, ist auf den Schuldspruch sowie die Sanktion der Strafbefehle abzustellen. Gegen den neuen Strafbefehl muss die beschuldigte Person grundsätzlich erneut Einsprache erheben. Dies gilt zumindest dann, wenn die Staatsanwaltschaft der beschuldigten Person im zweiten Strafbefehl sachverhaltsmässig sowie im Strafmass massgeblich entgegenkam.
iusNet-StrafR-StrafPR 25.10.2021

Die Rückzugsfiktion im Übertretungsstrafverfahren

Rechtsprechung
Strafprozessrecht
Der Beschwerdeführer ist ohne Angabe von Gründen nicht an seiner Einvernahme erschienen. Obwohl die anwesende Rechtsvertretung explizit erklärte, es bestehe kein Wille, die Einsprache gegen einen Strafbefehl zurückzuziehen, tritt die gesetzliche Rückzugsfiktion in Kraft, da nach Ansicht des Bundesgerichts das widersprüchliche Verhalten des Beschwerdeführers nicht zu schützen sei und daher kein Wille an der Fortführung des Verfahrens angenommen werden könne.
iusNet-StrafR-StrafPR 09.09.2021

Die Tücken der rechtsgültigen Zustellung eines Strafbefehls ins Ausland

Rechtsprechung
Strafprozessrecht
Das Bundesgericht hält fest, dass Straferkenntnisse grundsätzlich auf dem Weg der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen zu eröffnen sind, wenn keine völkerrechtliche Vereinbarung eine vereinfachte Zustellung zulässt. Erst mit gültiger Zustellung eines Straferkenntnisses, wie beispielsweise eines Strafbefehls, beginnt die Einsprachefrist zu laufen.
iusNet-StrafR-StrafPR 06.07.2021

Die Rückzugsfiktion bei nicht ordnungsgemässer Vorladung

Rechtsprechung
Strafprozessrecht
Vorladungen zu Verfahrenshandlungen, die die Anwesenheit bestimmter Personen notwendig machen, müssen den betroffenen Personen persönlich zugestellt werden, da nur die betroffene Person schlussendlich von den Säumnisfolgen betroffen ist und deren Nachteile zu tragen hat. Erfolgt eine Vorladung nicht ordnungsgemäss (wofür die vorladende Behörde die Beweislast trägt) kann das Fernbleiben der betroffenen Person nicht zur Annahme der Rückzugsfiktion führen.
iusNet-StrafR-StrafPR 11.06.2021

Strafbefehle und fremdsprachige Personen - Basler Praxis unzulässig

Rechtsprechung
Strafprozessrecht
Bei Strafbefehlen ist bei fremdsprachigen Personen zumindest das Dispositiv und die Rechtsmittelbelehrung zu übersetzen. Ein beigelegtes Merkblatt genügt diesen Anforderungen nicht. Im konkreten Fall kann der Einsprecherin auch keine grobe prozessuale Unsorgfalt vorgeworfen werden, welche es ihr verwehren würde, sich auf die fehlende Übersetzung zu berufen. Der blosse Zeitablauf begründet bei einer verspäteten Einsprache keinen Rechtsmissbrauch. Die Basler Strafjustiz muss nun ihre Praxis überdenken.
iusNet StrafR-StrafPR 26.05.2020

Höchststrafe und Verbindungsbusse im Strafbefehl zulässig?

Rechtsprechung
Allgemeines Strafrecht

1B_103/2019, zur Publikation vorgesehen

Gemäss Art. 352 Abs. 3 StPO ist die Grenze von 6 Monaten bei einer Verbindung mit Busse unbeachtlich. Das ergibt sich aus dem klaren Gesetzeswortlaut. Auch die Lehre spricht sich einhellig dafür aus. Für eine andere Auffassung besteht daher kein Raum.
iusNet StrafR-StrafPR 07.02.2020

Zur Nichtigkeit von Strafbefehlen

Rechtsprechung
Strafprozessrecht

BGE 145 IV 197 | 6B_517/2019

Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht. Nach dem Bundesgericht kommt der Rechtssicherheit besondere Bedeutung zu. Die Hürden für eine Revision sind ebenfalls hoch: Die Revision eines Strafbefehls kann in Betracht kommen wegen wichtiger Tatsachen oder Beweismittel, die die verurteilte Person im Zeitpunkt, als der Strafbefehl erging, nicht kannte oder die schon damals geltend zu machen für ihn unmöglich waren oder keine Veranlassung bestand.
iusNet StrafR-StrafPR 17.05.2019

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