Ladendiebstahl ist kein Grund für einen Landesverweis
Ladendiebstahl ist kein Grund für einen Landesverweis
Ladendiebstahl ist kein Grund für einen Landesverweis
X. wurde wegen mehrfachen Diebstahls, Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs und Betäubungsmitteldelikten verurteilt und für 5 Jahre des Landes verwiesen. X. wehrt sich gegen die Landesverweisung. Der Beschwerdeführer macht geltend, ein Ladendiebstahl in Verbindung mit Hausfriedensbruch sei keine Katalogtat.
Die Kommentarliteratur legt Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB nach Art. 121 Abs. 3 lit. a BV aus, sodass Ausländer erfasst werden, die wegen "eines Einbruchsdelikts" rechtskräftig verurteilt worden sind, also namentlich einen Einschleich- oder Einbruchdiebstahl begangen haben; der durch ein Hausverbot belegte Ladendieb werde nicht erfasst. Das Bundesgericht schliesst sich dieser Meinung an. Massgebend sei der Wortlaut der BV. Mit der Erstinstanz und der Literatur sei Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB im Sinne der BV tatsächlich als Einschleich- oder Einbruchdiebstahl auszulegen. Der gemeinübliche Ladendiebstahl in Verbindung mit Hausfriedensbruch (der bei Verletzung eines Hausverbots in einem Kaufhaus vorliegt) sei nicht unter Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB zu subsumieren. Diese restriktive Interpretation von Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB stützt sich auf die...
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