Reicht die Therapiewilligkeit für die Anordnung einer Massnahme?
Reicht die Therapiewilligkeit für die Anordnung einer Massnahme?
Reicht die Therapiewilligkeit für die Anordnung einer Massnahme?
Das Bundesgericht hatte sich mit einem Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu befassen, wo der Beschuldigte wegen zahlreicher Delikte zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten und einer Geldstrafe sowie einer Busse verurteilt wurde und über ihn gleichzeitig eine Landesverweisung von 5 Jahren ausgesprochen wurde und zusätzlich aber auch eine ambulante Behandlung und die Weisung auferlegt wurde, in einer bestimmten Institution zu wohnen und zu arbeiten, solange es der behandelnde Therapeut es für notwendig erachte.
Mit Beschwerde in Strafsachen hat der Beschuldigte die teilweise Aufhebung des Berufungsurteils beantragt, nämlich u.a. die Aufhebung der Anordnung einer ambulanten Behandlung einschliesslich der Weisung, sich in einer bestimmten Institution aufzuhalten.
Das Bundesgericht kommt nach Rekapitulation der Voraussetzungen zur Anordnung einer Massnahme zum Schluss, dass im konkreten Fall die Voraussetzungen für die Anordnung einer ambulanten Massnahme nicht vorliegen, da die Vorinstanz weder darzulegen vermochte, welches konkretes Rückfallrisiko vom Beschwerdeführer ausgehe noch die Eignung und Erforderlichkeit der Massnahme begründete. Die...
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