Stellt eine einfache Körperverletzung wenige Tage vor der Eheschliessung bereits ein Offizialdelikt dar?
Stellt eine einfache Körperverletzung wenige Tage vor der Eheschliessung bereits ein Offizialdelikt dar?
Stellt eine einfache Körperverletzung wenige Tage vor der Eheschliessung bereits ein Offizialdelikt dar?
Die Staatsanwaltschaft warf dem Beschwerdeführer vor, er habe seine nunmehr von ihm geschiedene Ehefrau mehrfach misshandelt. Konkret, soll er zwei bis drei Tage vor der Eheschliessung vom 7. September 2016 mit seiner rechten Unterarmprothese auf ihren linken Oberarm geschlagen und damit ein grosses Hämatom verursacht haben. Die Privatklägerin war einige Monate zuvor in die Schweiz gekommen und lebte mit dem Beschwerdeführer und dessen Eltern zusammen. Das Paar kannte sich bereits seit sechs bis sieben Jahren, wobei die Privatklägerin kein Deutsch sprach und keiner Arbeit nachging.
Obwohl die Vorinstanz feststellte, dass kein rechtzeitiger Strafantrag vorliege, wurde der Beschwerdeführer dafür zweitinstanzlich wegen einfacher Körperverletzung in einem leichten Fall gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 123 Ziff. 2 Abs. 6 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 90.- verurteilt.
Gegen diese Verurteilung führte A. Beschwerde beim Bundesgericht und machte geltend, es liege kein Offizialdelikt vor. Die von der Vorinstanz angenommene eheähnliche Gemeinschaft habe nicht bestanden. Als die Privatklägerin bei ihm eingezogen sei, habe sie nicht...
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